Der Erbschein

Hier erhalten Sie einige Informationen zum Erbschein.

Der Erbschein erbringt den Nachweis dafür, wer Erbe des Verstorbenen geworden ist.

Insbesondere benötigen Sie einen Erbschein, wenn Sie ein Grundstück geerbt haben und Sie sich im Grundbuch als Eigentümer eingtragen lassen wollen.

Sie benötigen ebenfalls einen Erbschein, wenn Sie die Auszahlung von Sparbeträgen bei Banken erreichen wollen.

In Ausnahmefällen benötigen Sie keinen Erbschein. Wenn Sie ein notarielles Testament als Alleinerbe ausweist, dann kann u.U. die Vorlage des notariellen Testamentes ausreichen. Aber auch hier sind Sie mit der Beantragung des Erbscheins auf der sicheren Seite.

Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Dies ist in NRW das zuständige Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen.

Bei diesem Amtsgericht können Sie einen Antrag auf Erbscheinserteilung stellen.

Der Erbscheinsantrag kann u.a. durch einen Erben, den Testamentsvollstrecker oder dem Betreuer eines Erben gestellt werden.

Problematisch ist oft, dass der Antrag den Inhalt des begehrten Erbscheins so exakt angeben muss, dass das Gericht in der Lage ist, den Erbschein ohne Inhaltsänderungen  zu erteilen.

Daher ist jeder Erbe u.a. mit  Daten wie Anschrift, Name, Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und Geburtsdatum mitzuteilen. Weiter ist der jeweils auf die Person entfallende Erbteil anzugben.  Auch muss der Antrag Angaben darüber enthalten, ob ein Alleinerbschein, ein Teilerbschein oder ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird.

Bei Fehlern im Antrag, ist das Gericht berechtigt, den Antrag wegen eines formellen Mangels abzulehnen. Hierdurch verlieren Sie Zeit und Geld, weswegen Sie hier besonders sorgfältig vorgehen sollten.

 

Die Kosten für die Erteilung des Erbscheins richten sich nach dem Vermögenswert des Nachlasses und werden dementsprechend vom Gericht festgesetzt.

 

Welche weiteren Unterlagen Sie beim Gericht vorlegen müssen, hängt davon ab, woraus Sie Ihre Erbenstellung ableiten.

 

a) Vorliegen eines Testaments

Ist ein notarielles oder handschriftliches Testament des Verstorbenen vorhanden, können Sie mit diesem Testament und der Sterbeurkunde des Verschiedenen zum Nachlassgericht gehen und dort die Eröffnung des Testaments beantragen und gleichzeitig einen  Erbscheinsantrag stellen.

b) Gesetzliche Erbfolge

Ist kein Testament vorhanden,  gilt die gesetzliche Erbfolge. Nunmehr kann sich der Erhalt eines Erbscheins schwieriger gestalten.

In diesem Fall sind dem Nachlassgericht sämtliche Verwandtschaftsverhältnisse zu belegen, welche für die Erbenermittlung notwendig sind.

Die von Ihnen nunmehr u.U. einzureichenden Unterlagen sind

- die Sterbeurkunde des Erblassers

- die Heiratsurkunde des Erblassers, falls er verheiratet war

- die Sterbeurkunden von verstorbenen Erben des Verstorbenen ( Erblassers)

- die Geburtsurkunde des Verstorbenen (Erblassers)

- u.U. die Heiratsurkunde der Eltern des Erblassers

- u.U.die Sterbeurkunden der Eltern des Erblassers

-u.U. die.Geburtsurkunden  und die  Sterbeurkunden der Geschwister des Erblassers

-u.U. die Geburtsurkunden und die Sterbeurkunden von Nachkommen der Geschwister des Erblassers

-u.U.  notarielle Erbverzichtsverträge von Miterben

 

Die Geburtsurkunden erhalten Sie beim Standesamt des Geburtsortes der betroffenen Person. Die Heiratsurkunden erhalten Sie beim Standesamt, wo die jeweilige Person getraut wurde, und die Sterbeurkunden erhalten Sie beim Standesamt des letzten Wohnsitzes des Betroffenen.

 

Wenn das Nachlassgericht einen Erbschein mit einem unrichtigen Inhalt erlassen hat (z.B. taucht später ein Testament auf),  zieht das Gericht den Erbschein wieder ein.

Wir hoffen, Ihnen einen kleinen Überblick vermittelt zu haben und hoffen, Ihnen auch einige Fragen beantwortet zu haben.

Bei weiteren Fragen zum Einzelfall können Sie uns unter Moers, Tel.: 02841/3911929 erreichen. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Informationen nur eine Orientierungshilfe darstellen und eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen.

 

Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Internetauftritt- Ihre Anwaltskanzlei Dr. Unger

 


Kontakt

Anwaltskanzlei Dr. Unger- Anwaltskanzlei in Moers/ Erbrecht

Haagstraße 10
47441 Moers
(direkt gegenüber dem Amtsgericht Moers)


Telefon: 02841/3911929
Fax: 02841/3911928