Die gesetzliche Erbfolge

Wer wird Erbe, wenn kein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung vorliegt?

Um zu wissen, ob überhaupt ein Testament errichtet oder eine andere letztwillige Verfügung getroffen werden soll, muss man sich darüber im Klaren sein, wie denn eigentlich die gesetzliche Erbfolge aussieht, wenn kein Testament oder keine andere letztwillige Verfügung vorliegt. 

Bei verheirateten Verstorbenen erhalten Sie weitere Informationen unter: 

 Das Ehegattenerbrecht

 

Im Grundsatz gilt: Nur Verwandte werden Erben

Im (deutschen) Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte. Das sind Personen, die mit dem Erblasser gemeinsame Verwandte hatten oder haben. Dies sind insbesondere die Kinder, Eltern, aber auch Geschwister , Großeltern, Urgroßeltern usw.

Nicht zu dem erbberechtigten Personenkreis gehören Schwiegermutter und Schwiegervater, Stiefeltern, Schwiegerkinder oder Stiefkinder. Auch Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben.

Die wohl wichtigste Ausnahme von diesem Grundsatz sind die Ehegatten. Sind die Eheleute geschieden, sind sie nicht weiter erbberechtigt. Das gleiche gilt bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen - also wenn sich die Ehegatten in der Absicht, sich voneinander scheiden zu lassen, getrennt haben.

Adoptivkinder, die adoptiert wurden, als sie noch minderjährig waren, sind den leiblichen Kindern im deutschen Erbrecht gleichgestellt. Dies gilt nicht zwangsläufig für Personen, die nach Erreichen der Volljährigkeit adoptiert wurden.

Nach dem deutschen Recht werden die Erben in verschiedene Ordnungen eingeteilt:

Erben erster Ordnung

Die Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Also dessen Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Urenkel usw.)

Auch die meisten nichtehelichen Kinder sind Erben erster Ordnung, wenn ihre Geburt nach dem 30. Juni 1949 auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland stattfand. Das Erbrecht anderer nichtehelicher Kinder, die entweder vorher oder auf anderem Gebiet geboren worden sind, klären Sie bitte in einem persönlichen Gespräch mit einem Anwalt.

Neben der Erbfolge nach Ordnungen kennt das (deutsche) Erbrecht auch das die Erbfolge nach Stämmen. Ein Stamm besteht jeweils aus den Abkömmlinge des Erblassers und wiederum dessen Abkömmlingen.

Zur Veranschaulichung:

Eine Erblasserin hat zwei Söhne und drei Enkelkinder, die die Kinder von einer bereits vorverstorbenen Tochter der Erblasserin sind. Sonstige Erben gibt es nicht.

In diesem Fall sieht die Erbfolge so aus:

Die beiden Söhne erhalten jeweils 1/3 des Erbes. Weiter erhalten die drei Enkelkinder (die Kinder der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin) jeweils 1/9 des Erbes.

Die 3 Enkelkinder treten also an die Stelle ihrer vorverstorbenen Mutter und repräsentieren den Stamm.

Im Ergebnis hat dann jeder Stamm 1/3 vom Erbe bekommen. Die Enkelkinder müssen sich das 1/3, das ihrem Stamm zusteht, teilen (3 x 1/9 =1/3).

 

Weiter schließt jeder nähere Abkömmling des Erblassers/ der Erblasserin jeden entfernteren Abkömmling von der Erbfolge aus.

Zur Veranschaulichung:  Hätten die beiden Söhne der Erblasserin im obigen Beispiel auch  Kinder, so würden diese Enkel der Erblasserin nicht erben, weil sie durch ihre Väter ( also die Söhne des Erblassers) ausgeschlossen würden.

Weiterhin verdrängt jede/r Erbe/in der ersten Ordnung alle anderen Erben einer entfernteren Ordnung und schließt sie damit von der Erbschaft aus.

Zur Veranschaulichung: Der Erblasser/ Die Erblasserin hinterlässt ein Kind. Außerdem sind noch einige Neffen und Nichten sowie seine Eltern als Verwandte vorhanden. In diesem Fall erbt nur das Kind das gesamte Vermögen, da es als Erbe erster Ordnung die anderen Verwandten ausschließt.

Erben zweiter Ordnung

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,also wiederum deren Kinder und  Kindeskinder, nämlich die Geschwister sowie Ne Nichten und Neffen des Erblassers.

Leben beide Eltern zum Zeitpunkt der Erbschaft, so erben beide Elternteile zu gleichen Teilen.

Sollte ein Elternteil bereits vorverstorben sein, so erhalten dessen Abkömmlinge den auf diesen Elternteil entfallenden Teil an der Erbschaft. Die Aufteilung richtet sich dann nach den Grundsätzen für Abkömmlinge wie bei den Erben der ersten Ordnung.

Auch hier gilt: Verwandte der zweiten Ordnung erben nur, wenn es keine Erben der ersten Ordnung gibt, die Erben der zweiten Ordnung verdrängen.

 

Erben dritter Ordnung

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und wiederum deren Kinder und Kindeskinder, somit die Tanten und Onkel, sowie die Cousins und Cousinen des Erblassers.

Auch hier gilt, an die Stelle eines vorverstorbenen Großelternteils treten dessen  Abkömmlinge. Wenn solche nicht vorhanden sind, erbt das andere Großelternpaar und wiederum dessen Abkömmlinge werden zu Erben..

Bitte beachten Sie, dass Abkömmlinge von Großeltern nicht neben dem Ehegatten des Erblassers erben!  Weitere Informationen finden Sie unter:

 Das Ehegattenerbrecht

Erben vierter und entfernterer Ordnungen

Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und wiederum deren Abkömmlinge.

Ab der vierten Ordnung gibt es auch keine Stamm-Erbfolge mehr. Vielmehr gilt das sog. Gradualsystem.

Danach treten für bereits verstorbene Abkömmlinge nicht mehr deren Abkömmlinge in die Erbfolge, sondern allein der nächste Verwandte erbt.

Das Verwandtschaftsverhältnis  bestimmt sich nach der Anzahl der zwischengeschalteten Geburten.

Neben dem Ehegatten werden Erben der vierten und fernerer Ordnungen nicht zu Erben.

 Fernere Voreltern des Erblassers und wiederum deren Abkömmlinge sind die Erben der fünften und weiterer Ordnungen.

Wenn keine Erben des Erblassers gefunden werden, so erbt der Staat.

Bitte beachten Sie auch, dass die hier dargestellten Grundzüge keine anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzen und insoweit nicht abschließend sind. Bei weiteren Fragen sind wir Ihnen gern unter Moers, Tel. 02841/3911929 behilflich.


Kontakt

Anwaltskanzlei Dr. Unger- Anwaltskanzlei in Moers/ Erbrecht

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